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#30 Elektronische Zustellplattformen im Wandel: Was sich für Verwaltungen ändert

Kantone und Gemeinden können heute Plattformen nutzen, um Dokumente sicher und rechtsgültig digital zuzustellen. Bisher hat der Bund zwei solcher Plattformen anerkannt. Mit dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) und dem Vorentwurf der zugehörigen Verordnung (VE-VEKJ) wird dieses Anerkennungssystem durch ein Bewilligungssystem abgelöst. Metkel Yosief zeigt, was sich ändert und worauf Verwaltungen achten sollten.

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Metkel Yosief

Metkel Yosief ist Jurist beim Verein eJustice.ch

Inhalt

Was das BEKJ regelt [#bekj]
Vom Anerkennungs- zum Bewilligungssystem [#anerkennung]
Drei Konstellationen aus der Praxis [#praxis]
Fazit [#fazit]
Weiterführende Informationen [#informationen]

Fragen, die sich kantonale Verwaltungen stellen sollten

Um sich auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) und des Vorentwurfs der zugehörigen Verordnung (VE-VEKJ) vorzubereiten, sollten sich Verwaltungen einen Überblick darüber verschaffen, in welchen Verfahren sie welche Plattformen im Einsatz haben.

Ein Beispiel: Der Kanton Thurgau betreibt seit Januar 2024 seinen Digitalen Schalter. Einwohnerinnen und Einwohner können darüber Verwaltungsleistungen vollständig digital beantragen. Der Schalter soll schrittweise zu einer sicheren elektronischen Zustellplattform weiterentwickelt werden, damit Verfahren möglichst medienbruchfrei abgewickelt werden können. Eine solche kantonale Lösung steht vor zwei Fragen:

  • Was bedeutet das neue Bundesrecht für sie?
  • Was bedeutet das BEKJ für Verwaltungen, die heute Dienste wie IncaMail oder PrivaSphere im Einsatz haben?

Beides hängt eng zusammen. Die zentrale Frage für alle Verwaltungen lautet:

Welche Plattform darf künftig in welchem Verfahren genutzt werden?

Meine Verwaltung nutzt eine Plattform wie IncaMail oder PrivaSphere. Was ändert sich?

Nicht jedes Verwaltungsverfahren muss umgestellt werden. Entscheidend ist, in welchem Verfahren die Plattform eingesetzt wird.
 

  • Im klassischen kantonalen Verwaltungsverfahren, etwa bei einer Baubewilligung oder einem Sozialhilfeentscheid, gilt das BEKJ nicht automatisch. Hier bleibt das kantonale Recht massgebend und die bestehende Lösung kann weiterlaufen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht oder zulässt.
     
  • Im Anwendungsbereich des BEKJ, also dort, wo das Verfahrensrecht auf das BEKJ verweist, braucht es künftig eine bewilligte Plattform. Im Vordergrund steht justitia.swiss, sobald die institutionellen und bewilligungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
     
  • Dienste wie IncaMail und PrivaSphere werden nicht automatisch überflüssig. Sie können als technische Dienstleister, Integrationspartner oder über das Berechtigungssystem nach Artikel 24 BEKJ weiter eine Rolle spielen.
     

Empfehlung: Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, in welchen Verfahren Ihre Verwaltung welche Plattform einsetzt, und beobachten Sie die kantonalen Regelungen sowie die laufende Vernehmlassung zum Vorentwurf der VEKJ.

 

Lesenswert: Blogbeitrag zu justitia.swiss

Was das BEKJ regelt

Das BEKJ wurde am 20. Dezember 2024 vom Parlament verabschiedet. Ein Teil des BEKJ ist seit dem 1. Oktober 2025 in Kraft. Die abschliessende Inkraftsetzung ist nach aktueller Planung des Bundesamts für Justiz auf den 1. Juli 2027 vorgesehen, sobald die nötigen institutionellen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 1 BEKJ bezweckt eine sichere und einfache elektronische Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden. Im Zentrum steht die zentrale Plattform justitia.swiss.

Für die Praxis besonders wichtig ist Artikel 2 BEKJ. Das Gesetz ist nur anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht. Das heisst, das BEKJ greift nicht von sich aus in jeder Behördenkommunikation. Erfasst sind nach den Hauptzielen des BEKJ vier Bereiche, nämlich Strafverfahren, Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren vor Gerichten des Bundes und Verfahren auf Erlass von Verfügungen durch Bundesbehörden. Eine Anwältin, die im Zivilverfahren elektronisch mit einem kantonalen Gericht kommuniziert, wird künftig die nach BEKJ bewilligte Plattform nutzen. Demgegenüber fallen kantonale Verwaltungsverfahren, etwa eine Baubewilligung oder ein Sozialhilfeentscheid einer Gemeinde, nicht zwingend in den Anwendungsbereich des BEKJ. Hier bleibt das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht massgebend.

Vom Anerkennungs- zum Bewilligungssystem

Bisher regelt die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) die Anerkennung von Zustellplattformen durch den Bund. Auf dieser Grundlage wurden die beiden Dienste IncaMail und PrivaSphere anerkannt. Die Verordnung stammt aus dem Jahr 2010 und ist im Kern auf den Rechtsverkehr mit Gerichten ausgerichtet, der über E-Mail abgewickelt wird.

Mit dem BEKJ und dem Vorentwurf der VEKJ wird dieses System abgelöst. An die Stelle der Anerkennung tritt eine Bewilligung durch das EJPD. Inhaltlich verschiebt sich der Fokus. Die Anforderungen gelten neu einheitlich, unabhängig davon, ob eine Plattform innerhalb oder ausserhalb der behördlichen Infrastruktur betrieben wird. Bewilligte Plattformen müssen Dokumente bis zwei Gigabyte entgegennehmen und übermitteln können, deutlich mehr als die bisher zulässigen 15 Megabyte pro Sendung. Nutzende können künftig Dokumente und Quittungen aus ihrem Profil entfernen. Der Stundenansatz für die Gebühr bleibt mit 250 Franken gleich. Eine umfassende Beurteilung wird allerdings erst möglich, wenn die ausführende Departementsverordnung des EJPD vorliegt.

«Eine Anwältin, die im Zivilverfahren elektronisch mit einem kantonalen Gericht kommuniziert, wird künftig die nach BEKJ bewilligte Plattform nutzen.»

Drei Konstellationen aus der Praxis

Eine erste Konstellation betrifft kantonale Verwaltungsverfahren ohne Anknüpfung ans BEKJ, etwa eine kommunale Baubewilligung oder einen Sozialhilfeentscheid. Hier gilt das BEKJ nicht automatisch. Das heisst, die Verwaltung kann ihre bisherige Lösung im Rahmen des kantonalen Rechts weiterführen. Dienste wie IncaMail oder PrivaSphere können in diesen Verfahren weiterhin zum Einsatz kommen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht oder zulässt.

In einer zweiten Konstellation geht es um Verfahren im Anwendungsbereich des BEKJ, beispielsweise eine Eingabe an ein eidgenössisches Gericht oder ein kantonales Strafverfahren. Hier wird künftig eine bewilligte Plattform benötigt. Im Vordergrund steht justitia.swiss, sofern die institutionellen Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich die Gründung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch den Bund und mindestens 18 Kantone sowie die Bewilligung der Plattform durch das EJPD. Für Straf- und Zivilverfahren sieht das Gesetz danach einen gestaffelten Weg vor. Jeder Kanton entscheidet selbst, wann das Obligatorium in seinen Verfahren gilt, frühestens ein Jahr und spätestens fünf Jahre nach der abschliessenden Inkraftsetzung. Straf- und Zivilverfahren können dabei unterschiedlich behandelt werden.

Eine dritte Konstellation betrifft Artikel 4 BEKJ. Ist ein Kanton nicht Partei der Vereinbarung über die zentrale Plattform oder kommt diese nicht zustande, muss der Kanton für die von seinen Behörden geführten Verfahren selbst eine Plattform zur Verfügung stellen. Die Verantwortung liegt damit beim Kanton beziehungsweise beim zuständigen Gemeinwesen. Bestehende Anbietende treten nicht ohne Weiteres selbst an die Stelle einer solchen kantonalen Plattform. Sie können aber als technische Dienstleister oder Integrationspartner eingebunden werden. Hinzu kommt das Berechtigungssystem nach Artikel 24 BEKJ. Damit können Benutzerinnen und Benutzer andere Personen zum Abruf oder zur Übermittlung von Dokumenten berechtigen. Praktisch bedeutet das, dass Verwaltungen oder beauftragte Stellen in bestimmte Handlungen eingebunden werden können, ohne dass die bestehende Lösung dadurch selbst zur Plattform nach BEKJ wird.

Fazit

Für Verwaltungen lohnt es sich, frühzeitig eine Auslegeordnung zu machen. Mit der abschliessenden Inkraftsetzung des BEKJ, die nach aktueller Planung auf den 1. Juli 2027 vorgesehen ist, wird justitia.swiss in den ordentlichen Betrieb gehen. Nicht jedes Verfahren muss aber umgestellt werden. Das Beispiel Thurgau zeigt, wie kantonale Lösungen schrittweise weiterentwickelt werden können, ohne dass sie zwingend in den Anwendungsbereich des BEKJ fallen. Für bestehende Lösungen wird das Bild differenziert ausfallen. Sie verlieren die bisherige bundesrechtliche Anerkennung, können aber im Rahmen kantonaler Regelungen, technischer Einbindung oder Berechtigungen weiterhin eine wichtige Rolle spielen.

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Justiz, Übersicht zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten und Behörden inklusive Vorentwurf der VEKJ und erläuterndem Bericht [https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/e-kommunikation.html]
Plattform justitia.swiss [https://www.justitia.swiss/de]
Magglinger Rechtsinformatikseminar 2026 mit Präsentationen zur rechtlichen Umsetzung des BEKJ [https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/tagungen/magglingen/2026.html]
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/413/de]
Informationen zu Elektronischer Übermittlung [https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html]
Informationen zum Vorhaben «Anschubfinanzierung sichere Zustellplattformen» (Umsetzungsplan DVS) [https://www.digitale-verwaltung-schweiz.ch/umsetzungsplan/agenda-nationale-infratrukturen-und-basisdienste/digitaler-kanal-zwischen-bev%C3%B6lkerung-und-verwaltung#INM1902]

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